Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulabgabengesetz
HAbgG NRW§ 15 Begrenzung der Darlehenslasten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAbgG%20NRW/15#abs-1 (1) Die Summe der nach § 17 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung und des gewährten Studienbeitragsdarlehens einschließlich der Zinsen, die bis zu dem Rückzahlungszeitpunkt im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 angefallen sind, wird auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAbgG%20NRW/15#abs-2 (2) Der Höchstbetrag errechnet sich aus der Anzahl der Semester, für die ein Studienbeitragsdarlehen gewährt worden ist, multipliziert mit dem Betrag von 1.000 Euro und beträgt höchstens 10.000 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HAbgG%20NRW/15#abs-3 (3) Die zurückzuzahlende Schuld aus gewährten Studienbeitragsdarlehen vermindert sich um den Betrag, um den die Summe aus der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung und dem gewährten Studienbeitragsdarlehen einschließlich Zinsen den Höchstbetrag nach Absatz 2 übersteigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HAbgG%20NRW/15#abs-4 (4) Falls die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer neben einer zurückzuzahlenden Schuld aus gewährten Studienbeitragsdarlehen gleichzeitig verpflichtet ist, ein oder mehrere Darlehen zurückzuzahlen, das oder die mit gleicher Zweckbestimmung in anderen Ländern gewährt worden ist oder sind, kann das Ministerium durch Rechtsverordnung einen Nachteilsausgleich vorsehen.